Privatgutachten in Strafsachen

Der gerichtlich beeidete Sachverständige Dipl.-Ing. Roland POPP erstellt für Gerichtsverfahren in Strafsachen als Privatgutachter objektiv, unabhängig und unparteilich Befund und Gutachten.

 

Befund und Gutachten im Auftrag der Parteien

Im Auftrag von Beschuldigten und Angeklagten erstellt der Sachverständige Dipl.-Ing. Roland POPP Befund und Gutachten für die Fachbereiche Bauwesen und Immobilien. Er nimmt darüber hinaus in der Hauptverhandlung für den Angeklagten das selbständige Fragerecht an den Gerichtssachverständigen wahr.

 

Sachverständigenleistungen in Strafsachen:

  • Beratung und Überprüfung gerichtlicher Gutachten im Strafverfahren
  • Erstellung von Stellungnahmen samt Schlussfolgerungen (Befund und Gutachten) zur Gegenäußerung zur Anklageschrift
  • Unterstützung der Verteidigung bei der Befragung des Gerichtssachverständigen
  • Wahrnehmung des selbständigen Fragerechts an den Gerichtssachverständigen

 

Bedeutung von Privatgutachten in Strafsachen

Durch die Strafprozessreform wurde Privatgutachtern ab 01.01.2015 eine neue, ganz wesentliche Bedeutung im Strafprozess zu teil und besitzen Beschuldigte und Angeklagte seither zusätzliche Rechte bei der Sachverständigenbestellung.

 

  • Gegengutachten
    Angeklagte sind berechtigt der Gegenäußerung zur Anklageschrift eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen („Privatgutachter“) zur Begründung eines Beweisantrags anzuschließen. Dies sofern sich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützt (§ 222 Abs 3 StPO idF BGBl I 71/2014).
  • Selbständiges Fragerecht an den Gerichtssachverständigen
    Angeklagte sind berechtigt zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen („Privatgutachter“) beizuziehen. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen und selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den gerichtlich bestellten Sachverständigen richten (§ 249 Abs 3 StPO idF BGBl I 71/2014).
  • Neubestellung eines Sachverständigen
    Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen. Er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere Person vorschlagen (§ 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 71/2014).